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Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst den Teil der deutschen Rechtsordnung, mit dem schöpferische Leistungen – so genannte Werke – auf den Gebieten der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst geschützt werden. In dieser Funktion regelt es Umfang, Inhalt, Übertragbarkeit und Durchsetzbarkeit der den Werkschöpfern zugewiesenen (subjektiven) Rechte und Befugnisse. Zum Urheberrecht zählen auch die verwandten Schutzrechte (Leistungsschutzrechte), mit denen bestimmte Leistungen geschützt werden, die in mehr oder minder engem Zusammenhang zur Verwertung von Werken stehen. Systematisch ist das Urheberrecht Bestandteil des Privatrechts.

Das deutsche Urheberrecht ist heute ganz überwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG) aus dem Jahr 1965 kodifiziert. Besondere Regelungen zu den Verwertungsgesellschaften enthält das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG), solche zum Verlagsrecht finden sich im Verlagsgesetz (VerlG). Daneben sind die urheberrechtlichen Rechtsverhältnisse auch maßgeblich von Bestimmungen des Grundgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuchs geprägt. Großen Einfluss auf das deutsche Urheberrecht entfalten zudem die umfangreichen urheberrechtlichen Regelungen des Gemeinschaftsrechts sowie die urheberrechtlichen Staatsverträge.

Die ideengeschichtlichen Anfänge des Urheberrechts als eigenständiges, aus dem „geistigen Eigentum“ begründetes Recht werden in Deutschland zumeist auf das beginnende 18. Jahrhundert datiert. Zuvor war jedoch – wie auch im restlichen Europa – mit dem Privileg bereits im 16. Jahrhundert eine erste Form des besonderen Schutzes von Geisteserzeugnissen in Erscheinung getreten. In der Gesetzgebung kam ein Grundsatz des Nachdruckschutzes erstmals in den 1760er und 1770er Jahren in Preußen, Kursachsen und Hannover auf.

[Quelle: Wikipedia 04.10.2018]

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