1. Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Käufer, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Käufers als vereinbart. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. Bei allen Waren bestehen gesetzliche Gewährleistungsrechte.

2. Angebote, Abschlüsse

Angebote sind freibleibend. Unsere Muster und sonstigen Angaben über die Beschaffenheit der Ware sind unverbindliche Rahmenangaben, sofern sie nicht ausdrücklich garantiert werden. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag des verbindlichen Auftragseingangs.

3. Preise

Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Listenpreise zu berechnen. Ist Zahlung in fremder Währung vereinbart, so trägt der Verkäufer ab Vertragsschluss das Kursrisiko.

4. Lieferung, Gefahrenübergang

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Lässt sich die vom Verkäufer genannte Bestellmenge nicht mit den üblichen Verpackungseinheiten ausliefern, so sind wir berechtigt, von der Bestellmenge abzuweichen. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind im Rahmen der geltenden Übung zulässig. Lieferungen – auch frachtfreie – erfolgen auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht spätestens mit Verladung der Ware in das Transportmittel über. Nicht abgenommene Ware lagert auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Überschreitet der Käufer dadurch sein Kreditlimit, so sind wir von unserer Lieferverpflichtung entbunden.

5. Versand, Versandkosten

Der Versand erfolgt auf Kosten des Käufers. Mangels besonderer Weisung bestimmen wir als Beauftragte des Käufers Transport und -weg. Wir decken Versicherungen nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

6. Verpackungsordnung

Sofern wir aufgrund von Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Vorschriften verpflichtet sind, Transport-, Um- oder Verkaufsverpackungen zurückzunehmen, übernimmt der Käufer die damit verbundenen Kosten.

7. Abnahme

Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Warenrücksendungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung möglich.

8. Liefermenge

Die Liefermenge wird verbindlich durch Unterschrift des Käufers oder einer von ihm beauftragten Person unter dem Lieferschein festgestellt. Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach Warenerhalt uns und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Danach sind Beanstandungen ausgeschlossen. Übernahme der Ware durch Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

9. Lieferstörungen

Von uns nicht vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Das gilt insbesondere bei staatlichen Eingriffen, ferner dann, wenn unsere Vorlieferer von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder wenn die normalen Bezugs- oder Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Daneben sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, vom Vertrag sofort oder später ganz oder teilweise zurück zu treten. Der Käufer kann zurücktreten, wenn wir auf seine Aufforderung nicht erklären, ob wir zurücktreten oder binnen angemessener Frist liefern wollen. Reichen in den Fällen des Abs.1 die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

10. Beanstandungen

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt er diese Anzeige oder wird die Ware von ihm verbraucht, vermischt oder veräußert, so gilt dies als vorbehaltslose Genehmigung. Die Beanstandung einer Lieferung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen aus demselben oder einem anderen Vertrag. Der Mängelanspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer es versäumt hat,  Rückgriffsrechte gegen Dritte zu wahren (z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahme, Fehlmengenbescheinigung). Unsere Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verwandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei. Die Bestimmungen dieser Nr. 10 gelten auch für Falschlieferungen.

11. Haftungsmaßstab, Haftungsumfang

Bei der Verletzung vertraglicher Pflichten haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; in diesem Rahmen beschränkt sich unsere Haftung für Erfüllungsgehilfen im Übrigen auf die Haftung für sorgfältige Auswahl und etwa erforderliche Überwachung. Bei Verzug oder Unmöglichkeit schulden wir nur Ersatz der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf. In keinem Fall haften wir für den Ersatz mittelbarer Folgeschäden. Etwaige Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht begrenzt oder ausgeschlossen.

12. Zahlungsbedingungen

a) Unsere Rechnungen sind zahlbar netto Kasse ohne Abzug von Skonto sofort nach Erhalt der Ware.

b) Wechsel und Schecks sind keine Barzahlung, sie werden, wenn wir ihre Hergabe einräumen, nur vorbehaltlich Diskontierungsmöglichkeit gegen Vergütung aller Spesen zahlungshalber angenommen. Zur rechtzeitigen Vorlage von Wechseln und Schecks sind wir nicht verpflichtet.

c.) Gegenforderungen berechtigen den Käufer nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht am Kaufpreis ist ausgeschlossen.

d.) Unsere Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder zu sonstigen Zahlungen oder zu sonstigen Verfügungen berechtigt.

e.) Wir sind berechtigt, unsere Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

13. Zahlungsverzug, Bonitätszweifel

a.) Bei Zahlungsverzug, der ohne Mahnung eintritt, können wir Verzugszinsen in Höhe von banküblichen Sätzen berechnen und weiteren Schaden geltend machen, z.B. in Form eines Kreditzuschlages. Alle gewährten Rabatte, Skonti oder sonstigen Vergütungen werden hinfällig. Ferner können wir weitere Lieferungen auf diesen sowie auf andere Verträge ganz oder teilweise zurückhalten oder ablehnen und die sofortige Bezahlung aller Lieferungen, Vorauskasse sowie bei Verschulden Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die vorausgenannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn hinsichtlich des Käufers, seiner Gesellschafter oder Unternehmen seines Bereichs Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Bestehen solche Verhältnisse bei einem Wechselbeteiligten, so können wir sofortige Barzahlung verlangen.

b.) Für Lieferungen und Leistungen im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung im Falle des Zahlungsverzugs, obwohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.

14. Eigentumsvorbehalt, Sicherungen

a.) Gesicherte Forderungen, Freigabe bei Übersicherung

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch Saldoforderungen, die uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer und die Unternehmen seines Bereichs zustehen, werden die nachfolgenden Sicherheiten eingeräumt. Übersteigt deren Wert die Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

b.) Eigentumsvorbehalt, Be- und Verarbeitung, Vermischung und Verbindung

Die Ware bleibt bis zur Vollbezahlung aller gemäß Nr. 14a bestehenden Forderungen unser Eigentum. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- und Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.

c.) Veräußerungsbefugnis

Der Käufer ist, solange er Händler ist, befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern; diese Befugnis erlischt, wenn sich der Käufer in Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderung vereinbart.

d.) Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware (be- oder verarbeitet, vermischt oder verbunden) veräußert, tritt er hiermit schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen seine Kunden, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an uns ab. Veräußert der Käufer unsere Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Käufers gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der vom Käufer verkauften Ware abgetreten. Die Abtretung an uns betrifft immer den noch realisierbaren Teil der Forderung. Auf unser Verlangen wird der Käufer die Abtretung offenlegen und uns die nötigen Auskünfte und Unterlagen geben. Ferner tritt der Käufer hiermit künftige Ansprüche wegen Schäden an der von uns gelieferten Ware an uns ab. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, falls er nicht im Verzug ist; eine Abtretung an Dritte ist ihm nicht gestattet.

e.) Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, Ansprüche Dritter, Ansprüche auf Besitz

Wir können unsere Ware auf Kosten des Käufers gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen, sowie jegliche Verfügung über die Ware verbieten. Sofern wir die Ware aufgrund Eigentumsvorbehaltes zurücknehmen, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag und ist der Käufer zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet; er haftet für Minderwert, unsere Rücknahme kosten (mind. 10% des Preises) und entgangenen Gewinn. Er verzichtet auf Ansprüche aus Besitz.

f.) Sicherungsanspruch, Verfügungsverbot

Wir sind berechtigt, für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers jederzeit Sicherheiten unserer Wahl (insbesondere Grundschulden) und deren Verstärkung zu fordern; wir sind bevollmächtigt, Werte des Käufers, die unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit/Pfand in Anspruch zu nehmen und zu verwerten. Der Käufer kann Ansprüche, die ihm gegenüber uns zustehen, nur mit unserer Zustimmung abtreten, verpfänden oder sonst darüber verfügen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen, auch frachtfreie, ist Abgangswerk oder -lager. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten des Käufers und Gerichtsstand ist wahlweise unser Firmensitz oder das Amts- bzw. Landesgericht Krefeld. Wir dürfen jedoch am Sitz des Käufers und vor sonst möglichen Gerichten klagen. Im Falle der Abtretung der Forderungen durch uns hat auch der Zessionar das Wahlrecht unter diesen Gerichtsständen. Für den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend.

16. Gewerbliche Schutzrechte

Wir sind dem Käufer nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn durch den Vertrieb oder Gebrauch der von uns gelieferten Ware gewerbliche Schutzrechte Dritter beeinträchtigt werden.

17. Datenverarbeitung

Wir speichern über den Käufer personenbezogene Daten mit automatischer Datenverarbeitung.