Das Verpackungsgesetz (VerpackG) bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden.

Definition

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Private Endverbraucher sind private Haushal­tungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen.

Systembeteiligung

Bei den von uns verwendeteten Verpackungen handelt es sich nach Einschätzung der ZSVR ausschließlich um Transportverpackungen (Einwegpaletten, Kartonagen, Stretchfolien, Umreifungsbänder, etc.).
Transportverpackungen werden typischerweise nicht an private Endverbraucher weitergegeben. Kommt man zu dem Ergebnis, dass bestimmte Verpackungen mehrheitlich nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen werden, so sind diese Verpackungen vollumfänglich nicht systembeteiligungspflichtig, auch wenn einzelne Verpackungen später tatsächlich bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen sollten.
Von der Systembeteiligungspflicht nach §12 VerpackG ausgenommen sind darüber hinaus auch Mehrwegverpackungen (z.B. Euro-Paletten).

Sammlung, Rücknahme und Verwertung

Nach §15 Absatz 1 VerpackG können Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen.

Mit dem Kauf unserer Produkte erkennt der Käufer nachfolgende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung an:

  • Der Käufer verpflichtet sich, die bei ihm anfallenden gebrauchten, restentleerten Verpackungen auf eigene Kosten einer Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des §16 Absatz 5 VerpackG zuzuführen.
  • Sollte dies dem Käufer nicht möglich sein, können gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von uns gelieferten, während der geschäftsüblichen Öffnungszeiten hier vor Ort (Tempelsweg 44, D-47918 Tönisvorst) unentgeltlich abgegeben werden.
  • Besteht der Käufer auf einer Rücknahme der gebrauchten, restentleerten Verpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe, wird dies in Form einer Aufwandspauschale zusätzlich in Rechnung gestellt.